KG Berlin – Az.: 1 W 128/17 und 1 W 129/17 – Beschluss vom 11.04.2017
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben einen Kaufvertrag über das im Beschlusseingang bezeichnete Grundstück abgeschlossen. Die Beteiligten zu 2 und 3 als Erwerber haben der Beteiligten zu 1 unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht erteilt, die Auflassung auch in ihrem Namen zu erklären. Die Beteiligte zu 1, vertreten durch ihren Prokuristen, hat zu notarieller Urkunde die Auflassungserklärungen im eigenen Namen und im Namen der Beteiligten zu 2 und 3 abgegeben. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine Genehmigung der Beteiligten zu 1 gefordert, weil deren Prokurist nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Das vom Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Der Prokurist der Beteiligten zu 1 war nicht durch § 181 BGB gehindert, diese bei der Abgabe der Auflassungserklärungen in UR-Nr. 4… /2… des Notars Dr. H… zu vertreten. Einer Genehmigung der Beteiligten zu 1 bedarf es deshalb nicht.
Gemäß § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Die Einigung muss von den Vertragsparteien nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters nachzuweisen (BayObLG, DNotZ 1989, 373). Insbesondere hat das Grundbuchamt auch zu prüfen, ob die Erklärungen des Vertreters im Hinblick auf das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) wirksam sind (Senat, FGPrax, 1998, 81).
Hier ist die Auflassung vom 27. April 2015 zur UR-Nr. 4… /2… allein durch den Prokuristen der Beteiligten zu 1 erklärt worden. Es ist deshalb im Ausgang nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Nachweis einer wirksamen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für erforderlich gehalten hat. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um ein von § 181 BGB erfasstes Insichgeschäft, so dass der Prokurist der Beteiligten zu 1 nicht gehindert war, die Beteiligte zu 1 bei dem Rechtsgeschäft zu vertreten.
Es könnte bereits zweifelhaft sein, ob die Abgabe der Auflassungserklärungen zu UR-Nr. 4… /2… formell den Tatbestand des § 181 BGB erfüllt. Denn der Prokurist ist dabei auf V[…]