Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmererfindung – Rechtsstreitigkeit über Erfindung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 7 Ta 203/10
Beschluss vom 02.08.2010

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2010 – 7 Ca 41/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren um die Zulässigkeit des Rechtswegs vor die Arbeitsgerichte.
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 7 Ca 41/10 ist ein Feststellungsantrag bezüglich einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der „Nichtweiterverfolgung“ von drei Patentanmeldungen. In diesem Verfahren hat die Beklagte die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Zweifel gezogen.
Der Kläger war bei der Beklagten, die IT-Lösungen für die Luftfahrt anbietet, bis Ende September 2005 im Bereich Business Support Solutions tätig.
Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses informierte der Kläger die Beklagte über drei technische Erfindungen, die die Beklagte im Zeitraum zwischen September 2004 und April 2005 als europäische Patente zur Erlangung eines weltweiten Schutzes anmeldete, diese Anmeldungen aber in der Folge nicht weiterverfolgte.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden deswegen Schadensersatzansprüche zu, deren Höhe er allerdings noch nicht beziffern könne. Bei den angemeldeten technischen Neuerungen handele es sich um schutzfähige Erfindungen. Das Verhalten der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und begründe die Schadensersatzforderung auf der Basis allgemeiner arbeitsrechtlicher Verpflichtung der Beklagten. Daher sei auch der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte eröffnet.
Die Beklagte hält demgegenüber den Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte nicht für eröffnet. In der Sache behauptet sie, dass die technischen Neuerungen nicht schutzfähig seien.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28. April 2010, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 137 – 143 d.A. verwiesen wird, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main – Patentstreitkammer – verwi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv