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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – Wirksamkeit – Drei-Stufen-Prüfung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 864/19 – Urteil vom 26.09.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2019 – 24 Ca 10673/18 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.956,80 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Die Klägerin ist 52 Jahre alt (geb. …. 1967) und seit dem 18. Juni 2005 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistentin zunächst am Flughafen Tegel und zuletzt am Flughafen Schönefeld in Vollzeit mit 160 Std./mtl. und durchschnittlich 2.739,20 EUR brutto/mtl. zzgl. Zeitzuschlägen beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2018. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 27. Juli 2018 zu.

Bereits seit Beginn des Kalenderjahres 2006 weist das Arbeitsverhältnis der Parteien arbeitsunfähigkeitsbedingte Fehlzeiten auf. Nachdem diese in den Jahren 2009, 2011 und 2012 mit jeweils mehr als 30 Arbeitstagen erheblich waren, gingen sie in den Jahren 2013 und 2014 auf minimale Fehltage zurück. Seit dem Jahr 2015 stiegen sie wieder an und überschritten mit 36 Arbeitstagen (2015), 41 Arbeitstagen (2016), 37 Arbeitstagen (2017) und 31 Arbeitstagen (bis 30. Juni 2018) in jedem Jahr den Zeitraum von 6 Wochen.

Die Beklagte leistete im Kalenderjahr 2015 Entgeltfortzahlung i.H.v. 4.490,62 € brutto, im Kalenderjahr 2016 5.094,17 € brutto und im Kalenderjahr 2017 5.040,90 € brutto. Im Kalenderjahr 2018 leistete sie bis zum Ausspruch der Kündigung Entgeltfortzahlung i.H.v. 1.923,60 € brutto.

Unter dem 12. Juli 2018 leitete die Beklagte mit einer Anhörung beim Betriebsrat die Kündigung der Klägerin ein. In dem Anhörungsschreiben ist u.a. ausgeführt, dass die Klägerin ledig sei und auf ihrer Steuerkarte kein Kinderfreibetrag vermerkt sei. Ein Sonderkündigungsschutz bestehe nicht.

In dem Anhörungsschreiben hat die Beklagte die Anzahl der Fehltage (Kalendertage) seit 2009 und die Anzahl der jeweiligen Einzelerkrankungen aufgeführt. In den vergangenen Jahren sei die Klägerin durch überwiegende Kurzzeiterkrankungen von 1-2 Wochen sowie teilweise Langzeiterkrankungen von mehr als 20 Wochen pro Jahr arbeitsunfähig krank gewesen. Die Ursachen der Erkrankungen seien der Beklagten gänzlich unbekannt. Die Klägerin sei seit 2015 mit 18 verschiedenen Einzelerkrankungen ins[…]


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