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VOB-Vertrag – nicht ausreichende Leistung einer Heizungsanlage

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OLG Düsseldorf – Az.: I-23 U 47/19 – Beschluss vom 02.12.2019

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 06.01.2020 Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der P.

Die P., die früher als LB … GmbH firmierte, erwarb durch Kaufvertrag und Durchführungsvertrag vom 18.05.2006 (UR-Nr. R1236/2006, Notar …) Grundstücke von der O. … GmbH. Zugleich beauftragte die P. die Beklagte mit Planungs- und Bauleistungen für die Bebauung des Kaufgegenstands. Gegenstand des Bauvorhabens war der Neubau eines Bürogebäudes und einer Präsentationshalle und der Umbau eines Bestandsgebäudes nebst Abbrucharbeiten und Außenanlagen. Als Nutzerin der Gebäude stand bereits bei Abschluss der vorgenannten Vereinbarung die Streithelferin fest. Für die Ausführung des Bauvorhabens sollten ihre Vorgaben maßgeblich sein.

Voraussetzung für den Erwerb der Grundstücke war, dass die Beklagte die K. GmbH & Co.KG mit den Planungs- und Bauleistungen beauftragen würde. Durch Generalübernehmervertrag vom 18.05.2006 (UR-Nr. R 1237/2006, Notar …) beauftragte die Beklagte die K. GmbH & Co.KG mit den Planungs- und Bauleistungen, die sie gegenüber der P. in dem Kaufvertrag und Durchführungsvertrag (UR-Nr. R 1236/2006) übernommen hatte. Durch weiteren Vertrag beauftragte die K. GmbH & Co.KG die K. W. Baugesellschaft mbH als Generalunternehmerin.

Sowohl in dem Kaufvertrag und Durchführungsvertrag (UR-Nr. R 1236/2006) als auch in dem Generalübernehmervertrag (UR-Nr. R 1237/2006) sind jeweils in Ziffer 9 teilweise übereinstimmende Regelungen zur Abtretung enthalten. In dem Generalübernehmervertrag ist vorgesehen, dass die Auftragnehmerin (die K. GmbH & Co.KG) etwaige Mängelansprüche aus dem Generalunternehmervertrag an die Beklagte sicherheitshalber abtritt und die Beklagte wegen Mängeln zunächst außergerichtlich den Generalunternehmer in Anspruch nehmen kann. In dem Kaufvertrag und Durchführungsvertrag ist ebenso geregelt, dass die P. wegen Mängeln außergerichtlich zunächst die Generalübernehmerin und/oder die Generalunternehmerin aus abgetretenem Recht in Anspruch nehmen darf. Hierzu ist eine Abtretung sicherungshalber sowohl der Ansprüche vorgesehen, die der Beklagten unmittelbar aus dem Generalübernehmervertrag gegen die K. GmbH & Co. KG zustehen, als auch der Ansprüche gegen die Generalunternehmerin, die an die Bekla[…]


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