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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbruchdiebstahl – Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchs

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LG Münster – Az.: 115 O 109/17 – Urteil vom 17.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Leistungen aus einer bei dem Beklagten unterhaltenen Firmen-Sachversicherung nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl.

Die Klägerin war Betreiberin eines Vodafone-Shops unter der Anschrift C-Straße .. in … P. Der Shop wurde von der Klägerin zum 01.02.2016 eröffnet und zum 01.12.2016 aufgegeben bzw. übernommen. Die von der Klägerin hierfür angemieteten Räumlichkeiten befanden sich in einem Einkaufscenter der Firma L1.

Für den Zeitraum vom 08.07.2016 bis zum 01.12.2016 bestand für die Klägerin bei dem Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. 92.456……. eine Geschäftsinhaltsversicherung für den vorgenannten Vodafone-Shop. Die Versicherungssumme zum Neuwert betrug 25.000,00 EUR. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2008) zugrunde (vgl. Anl. B 1, Bl. 33 ff. d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten zum Inhalt des Vertrags wird auf den als Anl. K 1 zur Gerichtsakte gereichten Antrag vom 17.07.2017 (Anl. K 1, Anlagenband) Bezug genommen. Wegen Risikofortfalls wurde die Versicherung zum 01.12.2016 aufgehoben.

Am 01.08.2016 meldeten die damaligen Mitarbeiter der Klägerin, die als Zeugen benannten T und X1, bei der Polizeidienststelle Recklinghausen einen Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des o.g. Vodafone-Shops. Die vor Ort erschienenen Polizei- und Kriminalpolizeibeamten stellten fest, dass der rechte Flügel eines Fensters in dem nach hinten zur T-Straße gelegenen Mitarbeiterraum offen stand. Der Fenstergriff befand sich in waagerechter, d.h. geöffneter Stellung. Die äußere Scheibe des über eine Doppelverglasung verfügenden Fensters war gesprungen, die innere Scheibe war hingegen intakt. Im Inneren des Raumes lag ein faustgroßer Stein auf dem Fußboden; auf der Fensterbank unterhalb des Fensters und dem Fußboden lagen Glasscherben. Die Türen der im Raum befindlichen Mitarbeiter-Spinde waren geöffnet, ein in der Ecke auf einem Tisch stehender Karton war offensichtlich durchwühlt worden. Unter dem Tisch lagen diverse Gegenstände verstreut. In einem weiteren Büroraum im hinteren Bereich des Ladenlokals waren Schubladen und Türen der Büromöbel geöffnet. Im Lagerraum fanden die Beamten die doppelflügeligen Tür[…]


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