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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungsunfähigkeit (krankheitsbedingte Kündigung) – fehlende Therapiemöglichkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa 5/08
Urteil vom 29.01.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007, AZ: 1 Ca 2606/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen personenbedingten Kündigung.
Der am …1955 geborene und niemanden zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.10.1996 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.1998 (Bl. 344, 345 d. A.) bei einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von 2.500,- € beschäftigt. Der Kläger ist schwer behindert mit einem Grad der Behinderung von 50; er ist auf einem Auge von Geburt an erblindet. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger stellte bis einschließlich 31.07.2003 für die Beklagte in K. Pakete zu. Nachdem sein Zustellbezirk weggefallen war, wurde er mit Wirkung zum 01.08.2003 als Briefzusteller, zunächst ebenfalls in K., eingesetzt. Durch die geänderte Tätigkeit stellten sich gesundheitliche Probleme bei ihm ein. Er litt an Kopfschmerzen, die er darauf zurückführt, dass er nur mit einem Auge lesen kann. Darüber hinaus traten bei der Zustellung mit dem Fahrrad Rückenschmerzen auf. Der Kläger beantragte mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 01.09.2003, die Rückversetzung in die Paketzustellung. Die Beklagte ordnete ihn vom 20.10.2003 bis 10.11.2004 aus dienstlichen Gründen nach O. ab. Danach wurde er an verschiedenen Orten (G., Gr.) eingesetzt. Mit Beginn des Jahres 2006 wurde er auf eigenen Wunsch von der Niederlassung Brief M. zur Niederlassung Paket Ka. versetzt. Seitdem ist er als Paketzusteller in L. tätig. Der Kläger wurde mehrfach arbeitsmedizinisch untersucht. Insoweit wird auf die Befunde vom 23.01.2004 (Bl. 84, 85 d. A.), 23.06.2005 (Bl. 89 d. A.), 13.02./14.02.2006 (Bl. 36, 37 d. A.), 02.05.2006 (Bl. 94 d. A.), 11.07.2006 (Bl. 38 d. A.) und vom 10.08.2006 (Bl. 39, 40 d. A.) verwiesen.
Der Kläger ist seit dem 16.01.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Die Betriebsärztin M.-K. führte in dem arbei[…]


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