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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Aufhebung der Sperrfrist bei  erfolgreicher Teilnahme an einer Nachschulung

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AG Schmallenberg, Az.: 5 Cs-180 Js 97/19-33/19, Beschluss vom 29.07.2019

Auf Antrag des Verurteilten wird gemäß § 69 a StGB die Sperrfrist aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts T vom 22.02.2019, rechtskräftig seit dem 13.03.2019, aufgehoben.
Gründe
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T vom 22.02.2019 wurde der Verurteilte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und gem. § 69a StGB eine Sperrfrist von 10 Monaten festgesetzt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte befuhr nach ganz erheblichem Alkoholgenuss am 05.01.2019 um 01.15 Uhr mit einem Pkw der Marke  in  die . Aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit kam er von der Fahrbahn ab und verursachte einen Fremdsachschaden von ca. 1.300,00 Euro. Die ihm um 02:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,74 ‰. Sein Führerschein wurde von der Polizei sofort sichergestellt.

Der Verurteilte hat die Tat sofort eingeräumt und angegeben, ausnahmsweise aufgrund erheblicher familiärer Probleme viel Alkohol getrunken zu haben. Er gab an, entsetzt über sich selbst zu sein und sich zu schämen.

Mit Antrag vom 22.06.2019 begehrt der Verurteilte eine Verkürzung der Sperrfrist. Er trägt vor, dass sich seine familiäre Situation zum Positiven verändert habe und er an einem Seminar für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer teilgenommen habe. Er habe dort viel gelernt und schäme sich immer noch für seine Tat. Er hat dann eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorgelegt, aus der sich jedoch nicht Umfang und Inhalt der Schulung ergaben.

Die Staatsanwaltschaft hat konsequenterweise beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da die reine Teilnahme an einem Kurs zur Förderung der Fahreignung nicht ausreiche, um davon auszugehen, dass die charakterliche Ungeeignetheit entfallen sei. Mit Schreiben vom 24.07.2019 hat der Verurteilte dann eine Bescheinigung der Dipl. Psychologin  vom  vom 11.05.2019 „über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung und zur Vorlage bei Antrag auf Verkürzung oder Bemessung der Führerschein-Sperrfrist in Zus. mit § 69a StGB“ vorgelegt. Auf den Inhalt dieser sich in den Akten befindliche Bescheinigung, (Bl. 62-63 d.A.), wird verwiesen.

Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ist unzulässig. Das Gericht ist nicht befugt, wie vom Verurteilten beantragt, über eine Verkürzung der Sperrfrist zu entscheiden. Die Aufhebung der Sperre ha[…]


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