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Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ohne Vorlage eines Erbscheins

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 12/20 – Beschluss vom 07.04.2020

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 11. September 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500,- Euro.
Gründe
I.

Am 25. März 2019 verstarb die Eigentümerin des im Grundbuch von Eschringen Blatt … verzeichneten Grundbesitzes. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin „die gebührenfreie Berichtigung des Grundbucheintrages“ auf ihren Namen. Unter Vorlage eines „Erbenfragebogens“ gab sie an, dass sie als letzte verbliebene Tochter die einzige Erbin sei, dass ein Testament nicht vorliege und dass zwei weitere Söhne kinderlos vorverstorben seien. Die Eigentümerin hatte mit ihrem Ehemann, der im Jahre 2008 verstorben war, einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen (UR Nr. …/… des Notars W. Sch., vom 14. November 1962, Bl. 11 ff. d.A.). Darin hatten sich beide Ehegatten wechselseitig ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten zu alleinigen Erben des Überlebenden eingesetzt. Als weitere Regelung war ein Vermächtnis zugunsten der „etwaigen Abkömmlinge“ des Erstverstorbenen für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden vorgesehen. Außerdem war für den Fall, dass einer der „etwaigen Abkömmlinge“ hinsichtlich des Nachlasses des Zuerstverstorbenen sein Pflichtteilsrecht geltend machen und den Pflichtteil ausbezahlt erhalten sollte, vorgesehen, dass dieser und seine Abkömmlinge auch vom Nachlass des Längstlebenden ausgeschlossen sein solle und sich den als Pflichtteil bezogenen Betrag auf das für den Fall der Wiederverheiratung angeordnete Vermächtnis anrechnen zu lassen habe; dem Überlebenden wurde das Recht vorbehalten, die angedrohte Erbausschließung wieder aufzuheben.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 14 GA) hat das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zu der beantragten Eintragung ein Erbschein in Ausfertigung gemäß § 35 GBO vorzulegen sei, und hierfür eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin am 24. Oktober 2019 eingelegte Beschwerde, mit der di[…]


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