Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 U 48/20 – Urteil vom 25.03.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.07.2020, Az. 13 O 257/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung bestimmter Widerrufsbelehrungen und meint, es liege ein Verstoß gegen verbraucherschützende Informationspflichten vor. Die Beklagte handelt mit Glasanbauten / Wintergärten und bietet hierzu ihren Kunden Bausätze für Wintergärten zur Selbstmontage an. Auf den Bestellformularen für ein Montageset für einen Glasanbau / Wintergarten findet sich neben der Angabe der Vertragsparteien eine genauere Beschreibung der bestellten Ware und in einem Kasten im unteren Bereich des Formulars folgender Hinweis:
„Ich habe die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Leistungsbeschreibung gelesen und akzeptiere diese. Das Widerrufsrecht besteht laut § 312g Abs. 2 Ziffer 1 BGB bei diesem, mit dem Auftragnehmer bestehenden Vertrag nicht, da es sich bei den bestellten Bauteilen um nach den individuellen Wünschen / Maßen des Kunden herzustellende Bauteile handelt und insofern der Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 1 Anwendung findet. Dieser lautet wie folgt:
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.“
Wegen des weiteren Inhalts des Bestellformulars wird auf die Anlage K 3 (Bl. 32 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die genannte Ausnahme in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegend nicht greife, da es sich bei den von der Beklagten angebotenen Waren lediglich um vorgefertigte Bausätze handele. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.07.2020 (Bl. 120) habe er nachgewiesen, dass die Beklagte jedenfalls auch vorgefertigte Bausätze liefere. Auf die Anlagen K 10 und K 11 wird Bezug genommen. Zudem handele es sich, da auch die Montage der Wintergärten vermittelt werde, um Werkverträge, be[…]