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Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung und die Corona-Pandemie

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LG Darmstadt – Az.: 28 O 256/20 – Urteil vom 19.05.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 111,48 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten des vorprozessualen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 2.552,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2020 der Klage freizustellen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Leistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.

Die Kläger betreiben einen Feriengasthof mit Restaurant, den „XX“ in […] in Bayern. Das Kerngeschäft liegt – nach ihrer Behauptung – in der Beherbergung touristisch reisender Gäste. Ein Lieferangebot gehörte nicht zum Betrieb der Kläger.

Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.

Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten seit dem 09.02.2017 eine Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungs-Nr. […]. Vereinbarte Versicherungsleistung ist eine Tagesentschädigung von 2.000,00 € bis zur Dauer von 30 Schließungstagen sowie eine Versicherungssumme bis 10.000,00 € Warenwert bei Warenschäden. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) (AVB-BS), Stand 01.01.2013, sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) (BBR-BS), Stand 01.01.2013, zu Grunde.

§ 1 Nr. 1 AVB-BS lautet auszugsweise:

㤠1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeits[…]


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