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Kleptomanie als Schuldminderungsgrund

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OLG Koblenz – Az.: 4 OLG 32 Ss 88/21 – Beschluss vom 15.06.2021

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. März 2021 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Koblenz hat den Angeklagten am 7. Juli 2020 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit dem Ziel der Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Mit dem im Tenor genannten Urteil hat die Strafkammer dieses Rechtsmittel als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte am 19. Oktober 2019 den H.-Baumarkt im Industriegebiet in K. und entnahm dort der Warenauslage ein Damentoilettentürschild, eine Rj45 Netzwerk-Doppelkupplung, ein Netzwerkkabel und zwei Türgriffe, wobei er die Sachen in seine Jackentasche steckte, um sie – ohne sie an der Kasse vorzuzeigen und zu bezahlen – für sich zu behalten. Während der Tatausführung führte er ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm in seiner Jacke mit sich sowie ein Werkzeug, um Diebstahlsicherungen entfernen zu können. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte unter zweifach laufender Bewährung aufgrund früherer Diebstahlstaten. Von den insgesamt 30 Eintragungen in seinem Bundeszentralregisterauszug entfallen 25 Eintragungen auf Diebstahlsdelikte. In einem der beiden Bewährungsverfahren, dem das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 12. November 2018 im Verfahren 2010 Js 40698/18 zu Grunde liegt, war dem Angeklagten eine Therapieweisung erteilt worden. Die Kammer hat hierzu in den Urteilsgründen folgendes festgestellt:

„Dieser [Therapieweisung] ist er vom 28. Mai 2019 bis zum November 2019 in Form einer ambulanten Therapie bei dem Psychotherapeuten E. nachgekommen. Nachdem von Seiten des Behandlers aufgrund des hier in Rede stehenden erneuten Diebstahls die Therapie beendet worden ist, weil der Angeklagte durch den neuen Diebstahl gegen die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung der „Diebstahlsabstinenz“ verstoßen hatte, hat der Angeklagte sich um eine erneute Therapie bemüht und befindet sich seit dem 6. März 2021 wieder in therapeutischer Behandlung. Seit November 2019 wird er zudem von einem Facharzt mit Antidepressiva behandelt, um Stimmungsschwankungen und damit mögliche Rückfälle durch Ladendiebstähle, zu verhindern. Der Angeklagte nimmt die ihm verordneten Antidepressiva regelmäßig ein, um den Wunsch zu stehlen, einzudämmen.“
[…]


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