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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragserfüllungsbürgschaft – Übersicherung

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LG Hannover – Az.: 14 O 234/20 – Urteil vom 23.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin ist ein auf Fassadenbau spezialisiertes Unternehmen und beauftragte die inzwischen insolvente … für ihr Bauvorhaben … in … mit Montagearbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 vorgelegten Bauvertrag vom 31.08.2016 verwiesen. Die Beklagte stellte für die … eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 11.000,00 €. Auf den Bürgschaftsschein Nr. … vom 27.9.2016 (Anlage K1) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 20.10.2016 kündigte die Klägerin der … den Auftrag.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 29.5.2017 (Anlagenkonvolut K2) die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch, welche jedoch nicht reagierte.

Mit Schreiben vom 31.08.2020 (Anlage K3) nahm der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erneut aus der Bürgschaft in Anspruch, Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, es sei während der Baumaßnahme zu Schwierigkeiten gekommen, welche eine außerordentliche Kündigung bzw. entspr. § 8 Abs. 3 VOB/B eine Entziehung des Auftrages gerechtfertigt hätten. Die Klägerin habe infolgedessen Kosten in Höhe von mehr als 434.000,00 € aufwenden und eine Vertragsstrafe an ihren Auftraggeber zahlen müssen. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Kosten wir auf die Anlage K3 zum Anlagenkonvolut K3 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2017 gemäß § 247 BGB p.a. zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Einrede der Bereicherung nach §§ 821, 768 BGB bezüglich der Bürgschaft, weil diese ohne wirksame Sicherungsabrede und damit ohne Rechtsgrund von der Hauptschuldnerin erlangt worden sei. Sie meint, die im Bauvertrag vereinbarte Sicherungsklausel sei unwirksam. Der Bauvertrag enthalte Klauseln, welche in ihrem Zusammenwirken die Hauptschuldnerin benachteiligten und daher nach § 307 BGB unwirksam seien. So sei eine unangemessene Übersicherung der V[…]


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