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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratsversicherung – Uhr aus Gold eine Wertsache?

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LG Baden-Baden, Az.: 4 O 38/17

Urteil vom 28.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 23.391,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Hausratversicherungsvertrag.

Symbolfoto: Pixabay

Der Kläger ist Versicherungsnehmer, die Beklagte ein Versicherungsunternehmen. Zwischen den Parteien besteht mindestens seit dem Jahr 1989 ein Hausratversicherungsvertrag, für den die Geltung der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB) 84 vereinbart ist. Die Versicherungssumme beläuft sich auf etwa € 100.000 €. Zur Entschädigung bei Verlust von Wertsachen enthalten die VHB 84 folgende (auszugsweise wiedergegebene) Regelung:

„§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld

1. Wertsachen sind […]

c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin

[…]

2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.“

Der Kläger wurde am 02.12.2016 Opfer eines Einbruchdiebstahls. Den dabei entstandenen Schaden bezifferte er am 05.12.2016 mit 47.150 €, zusammengesetzt wie folgt:

Bezeichnung

Neuwert EUR

1. Rolex 33.600

2. Damenarmbanduhr 1.500

3. 3 Damenringe in Weißgold 2.500

4. Damenperlenkette, bestehend aus weißen Zuchtperlen, besetzt mit Brillanten 2.500

5. Damencollier Gold mit großem Brillant 1.800

6. Damencollier Weißgold mit Brillant 1.500

7. Fingerring in silber 250

8. Perlencollier 600

9. Armband mit Herzanhänger 100

10. Herrensiegelringe in Gold 250

11. Manschettenknöpfe in Gold 250

12. Rasenmäherüberdachung 300

13. Fensterschaden 2.000

Position 2 bewerten beide Parteien nunmehr einheitlich mit 1.200 €, Position 13 mit 800 €. Diese wird von den Parteien lediglich unterschiedlich bezeichnet (Tür/Fenster). Im Klageantrag Ziffer 1 ist diese Position nicht enthalten. Die Gegenstände 1 und 3-11 bestanden […]


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