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Rechtsanwälte Kotz GbR

Datenauskunftsanspruch gegen Vermieter Datenschutz-Grundverordnung

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AG Wiesbaden – Az.: 93 C 2338/20 – Urteil vom 26.04.2021

1. Das Versäumnisurteil vom 14.10.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zur Person des Klägers gespeicherten Daten im Sinne des Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erteilen, und zwar auch über die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung und Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Kläger erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; sowie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €.
Tatbestand
(Symbolfoto: TeamDAF/Shutterstock.com)

Der Kläger als Mieter hatte mit der Beklagten als Vermieterin einen Mietvertrag über die Wohnung 9B (1. OG) in X Wiesbaden, dessen Eigentümerin die Beklagte ist, abgeschlossen. Mietbeginn war der 1.8.2017. Die übrigen Einheiten in dem Haus wurden von der Beklagten zu Wohn- und teilweise zu gewerblichen Zwecken vermietet.

Mit der Erstellung der Betrie[…]


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