LG Saarbrücken – Az.: 13 S 68/16 – Urteil vom 30.09.2016
1. Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.04.2016 – 5 C 407/15 (03) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Tenor unter Ziffer I. bis III. bei Wegfall von IV. wie folgt neu gefasst:
„I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.997,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 zu zahlen.
II. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 2) 406,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.
III. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.“
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 2) alleine je 8 % sowie die Klägerin alleine und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch je 42 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 45 % und die Beklagte zu 2) alleine weitere 5 %.
Die Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten und die Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch 14 % und die Klägerin alleine 36 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 11 %, die Klägerin alleine 55 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 28 % und die Beklagte zu 2) alleine 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 30 % und die Beklagte zu 2) alleine zu 3 %.
Die Beklagte zu 2) trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten und die Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ge[…]