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Lebensversicherung – Bezugsrechtsänderung

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Landgericht Münster
Az: 15 O 611/06
Urteil vom 23.05.2007

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung eines an den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe der Klageforderung geltend. Die am 01.10.2003 verstorbene Mutter des Beklagten hat 1992 bei der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. In diesem war das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung der Streitverkündeten Heike T eingeräumt worden.

Mit Schreiben vom 17.09.2003, welches als Absender den Namen und die Anschrift der verstorbenen Mutter des Beklagten enthielt, wurde eine Bezugsrechtsänderung zu Gunsten des Beklagten gegenüber der Klägerin bekannt gegeben und eine schriftliche Bestätigung erbeten. Dieses Schreiben war lesbar und somit erkennbar von dem Beklagten selbst unterschrieben worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 10 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.09.2003 bestätigte die Klägerin der Versicherungsnehmerin die Bezugsrechtsänderung.

Nach dem Tod der Klägerin machte der Beklagte die Versicherungsleistungen für sich geltend. Nachdem er auf eine Anforderung der Klägerin vom 23.1 0.2003 die Sterbeurkunde übersandt hatte, zahlte diese Anfang November die Versicherungssumme in Höhe der Klageforderung an den Beklagten aus.

In der Folgezeit zweifelte die Klägerin dann die wirksame Bezugsrechtsänderung an und forderte das Geld zurück. Darüber hinaus zahlte sie die Versicherungssumme nochmals an die vormals als Bezugsrechtsinhaberin angegebene Streithelferin aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Änderung des Bezugsrechtes könne nur eigenhändig vorgenommen werden und das Schreiben vom 17.09.2003 stelle darüber hinaus ein unzulässiges Insichgeschäft gem. § 181 BGB dar. Sie behauptet, sie habe erst nach Auszahlung des Betrages an den Beklagten bemerkt, dass das Schreiben vom 17.09.2003 von diesem selbst unterzeichnet worden war. Das Schreiben sei daher nicht wirksam. Darüber hinaus sei keine Bevollmächtigung des Beklagten[…]


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