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Erstattung einer Fehlfracht

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AG Hamburg – Az.: 33a C 166/21 – Urteil vom 26.11.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.249,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2020 sowie weitere 191,10 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung einer Fehlfracht.

Die Klägerin, ein Transportunternehmen, beauftragte die Beklagte, eine Spedition, am 09.09.2020 mit dem Transport von insgesamt fünf Containern vom Containerterminal T. in H. zu einem Containerterminal in N.. Die Fracht betrug 1090,00 €. Die Verladung in H. T. sollte am 21.09.2021 stattfinden. Unter „Bemerkungen“ ist im Speditionsauftrag (Anlage K 1) aufgeführt:

„Container müssen ab 22.09. Verfügbar sein!!!

STAND-BY // Abnahme ab 22.09“.

Vom Terminal in N. sollten die Container mit dem Lkw weiterbefördert werden.

Die Beklagte holte die Container vereinbarungsgemäß am Terminal T. ab und verbrachte sie zunächst zum Terminal F.. Vier der fünf Container wurden dort am 21.09.2020 verladen und kamen auch am 22.09.2020 in N. an. Der fünfte Container (…) wurde aus zwischen den Beteiligten streitigen Umständen nicht mitverladen und kam erst nach dem 22.09.2021 an.

Die Klägerin behauptet, nicht rechtzeitig von der Beklagten darüber informiert worden zu sein, dass der fünfte Container nicht auch auf dem Weg nach N. war. So habe es die Klägerin nicht vermeiden können, dass in N. auch für diesen Container ein Sattelschlepper zur Abholung bereitgestanden habe, der unverrichteter Dinge wieder habe abfahren müssen. Das Drittunternehmen habe der Klägerin für die Bereitstellung dieses Sattelschleppers eine Fehlfracht in Höhe von 1.264,40 € berechnet, die die Klägerin auch gezahlt habe.

Die Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 23.09.2020 zur Zahlung aufgefordert. Dieses Schreiben sei ebenso erfolglos geblieben wie zwei weitere Mahnungen. Vor Klageerhebung habe die Klägerin zudem für 12,00 € bei einer Wirtschaftsauskunft Informationen zur korrekten Firmierung der Beklagten und ihren konkreten Vertretungsverhältnissen eingeholt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.264,40 € nebst Z[…]


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