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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ermittlung des Grundstückswerts im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

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OLG Frankfurt – Az.: 20 WLw 14/21 – Beschluss vom 25.07.2022

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld – Landwirtschaftsgericht – vom 10.09.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat den Beteiligten zu 3.) und 4.) im Beschwerdeverfahren etwa entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 119.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden nur: Beschwerdeführerin) begehrt die Erteilung der Genehmigung eines Kaufvertrags über ein landwirtschaftliches Grundstück nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG).

Die Verkäuferin veräußerte mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 03.12.2020, UR-Nr. … des Notars A, Stadt1, das im Grundbuch von Ortsteil1, Blatt …, eingetragene Grundstück, Bestandverzeichnis lfd. Nr. …, Flur … Flurstück …, Landwirtschaftsfläche, Ortsteil2, mit einer Größe von 45.004 m2, zum Kaufpreis von 119.000,- EUR an die Beschwerdeführerin. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrags wird auf die Fotokopie auf Bl. 6 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.12.2020 übermittelte der zuständige Notar der Genehmigungsbehörde eine beglaubigte Fotokopie des Kaufvertrags verbunden mit dem Antrag, diesen gemäß § 2 GrdstVG zu genehmigen. Der Antrag ging am 21.12.2020 bei der Genehmigungsbehörde ein. In der Folgezeit hörte diese den V e.V. Stadt2 nach § 19 GrdstVG und den Ortslandwirt B gemäß § 4 Abs. 1 Berufsstandsmitwirkungsgesetz an. Mit Zwischenbescheid vom 08.01.2021 verlängerte die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist um einen Monat.

Mit Schreiben vom 01.02.2021 bekundete der Landwirt B aus Ortsteil3 sein Interesse am Erwerb des Grundstücks. Zur Begründung führte er aus, die Fläche werde seit 50 Jahren von seinem Betrieb bewirtschaftet. Aufgrund eines hohen Pachtflächenanteils sei er auf den Erwerb von Flächen angewiesen, um seine Existenzgrundlage sichern zu können. Gutes Ackerland müsse als landwirtschaftliche Fläche erhalten bleiben. Er bewirtschafte zur Zeit ca. 300 ha landwirtschaftliche Fläche, davon seien ca. 70 ha in […]


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