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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kann man während des Erziehungsurlaubs eine Tätigkeit bei einer Konkurrenzfirma ohne die Genehmigung seines Arbeitgebers annehmen?

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Andernfalls fristloser Kündigungsgrund nach § 626 BGB?

Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az: 6 Ca 254/00
Verkündet am 13. September 2000

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zutragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 15.900,- festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin durch die Beklagte.
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit weit mehr als fünf Arbeitnehmern im Sinne des § 23 KSchG. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Die Klägerin wurde bei der Beklagten ab dem 01.08.1983 beschäftigt, zuletzt auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01./26.07.1985 (BI. 51 – 56 d. A.) als Anwendungsprogrammiererin. Die Klägerin verdiente bei der Beklagten zuletzt DM 5.300,– brutto im Monat. Die Klägerin ist 35 Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am ging die Klägerin nach Ende ihres Mutterschutzes in Erziehungsurlaub, der von ihr bis zum 12.10.2001 beantragt und dementsprechend von der Beklagten auch gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 22.06.1999 wandte sieh die Klägerin gegen eine Beschäftigung während ihres Erziehungsurlaubs bei der Beklagten oder einem anderen Arbeitgeber an die Beklagte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf BI. 5 d. A. Bezug genommen.
Nachdem sich die Klägerin auch anderweitig beworben hatte, schlossen die Parteien unter dem 25.09.1999 einen Arbeitsvertrag (BI. 6 und 7 d. A.) über eine Teilzeittätigkeit der Klägerin ab dem 01.09.1999 in der Abteilung Organisation / Entwicklung der Beklagten.
Nachdem auf eine ihrer anderen Bewerbungen ein Teilzeitarbeitsvertrag mit der X zu Stande gekommen war, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.1999 (Bl. 8 d. A.) ihr Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.09.1999 fristgerecht zum 31.10.1999.
Mit Schreiben vom 2[…]


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