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Wohnmobilkauf – gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten

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LG Aachen – Az.: 12 O 397/16 – Urteil vom 01.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, das Wohnmobil Pilote Reference P 716 LP auf Fiat Ducato CCS Chassis, Fahrzeug-Ident-Nr. ZF… und der Aufbaunummer P7… an den Beklagten herauszugeben.

Für die Herausgabe wird dem Kläger eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wird er verurteilt, an den Beklagten 52.000,- EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Tag nach Rechtskraft des Urteils.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger in vollem Umfang.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Eigentum an dem Wohnmobil Pilote Reference P 716 LP auf Firat Ducato CCS Chassis, Fahrgestellnummer ZF… und der Aufbaunummer P7… . Der Beklagte war unstreitig jedenfalls bis Mai 2016 Eigentümer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E – … . Im Juni 2016 vermietete der Beklagte sein Wohnmobil an eine Person, deren Name im Zivilprozess weder vorgetragen noch sonst bekannt wurde, auch nicht in dem Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Aachen 602 Js 965/16.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug mit schriftlichem Kaufvertrag von einer Dame erworben zu haben, die ihm gegenüber den Namen N getragen habe. Sie habe ihm einen italienischen Pass vorgelegt und mit dem Kläger den einen das Wohnmobil betreffenden schriftlichen Kaufvertrag vom 28.5.2016 geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 99 f. BA Bezug genommen wird. Die Dame wegen deren Identität der Kläger auf das Lichtbild Bl. 13 f. BA Bezug nimmt, habe dem Kläger die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II übergeben, Hülle Bl. 109, 111 BA. Der Kläger räumt dabei ein, nur einen Schlüssel erhalten zu haben. Das Vertragsexemplar vom 28.5.2016 trägt insoweit folgende handschriftliche Formulierung:

„Sollte der Fzg. Schlüssel nicht innerhalb einer Woche bei Käufer sein trägt der Verkäufer alle anfallenden Kosten für Schlossanlagewechsel.“

Der Kläger ist der Ansicht, dennoch gutgläubig erworben zu haben. Er habe einen angemessenen Kaufpreis von 34.000,- EUR gezahlt. Die Zulassungsbescheinigungen habe er nicht als Fälschungen erkennen können.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Zweitschlüssel für das Wohnmobil Pilote Reference P 716 LP auf Firat Ducato CCS Chassis, Fahrzeug-Ident-Nr[…]


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