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Verkehrsunfall – Schadensersatz bezüglich Probefahrt- und Desinfektionskosten

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AG München – Az.: 331 C 19975/20 – Urteil vom 22.02.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,92 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers auf Schadloshaltung aufgrund der Fahrzeuginstandsetzung zu Rechnungsnummer … Rechnung vom … gegen … … …

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 159,92 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Gegenstand des Rechtsstreits sind restliche Reparaturkosten für die unfallbedingte Instandsetzung des Klägerfahrzeugs nach dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom 13.06.2020, bei welchem das Fahrzeug des vorsteuerabzugsberechtigtem Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … (im folgenden: Klägerfahrzeug), durch ein zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen… beschädigt wurde. Der Unfallhergang und die Haftung der beklagten Partei zu 100 % für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall stand zwischen den Parteien nicht in Streit. Streitig waren allein restliche Reparaturkosten in Höhe von 159,92 €.

(Symbolfoto: Dusan Petkovic/Shutterstock.com)

Unstreitig hatte der Kläger zunächst ein Schadensgutachten zur Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten eingeholt. Das als Anl. K1 vorgelegte Gutachten des TÜV Thüringen … vom 17.06.2020 weist Nettoreparaturkosten i.H.v. 3.384,42 € aus. Sodann hat der Kläger unstreitig das beim Unfall beschädigte Fahrzeug reparieren lassen durch die … Hierfür wurden dem Kläger netto Reparaturkosten i.H.v. 3.435,98 € in Rechnung gestellt. Die Klagepartei rechnet den Fahrzeugschaden konkret auf der Basis dieser als Anlage K 2 zur Akte gereichten Reparaturrechnung ab. Die Beklagtenpartei hatte vorgerichtlich auf die Schadensersatzposition Reparaturkosten einen Betrag von 3.276,06 € reguliert. Die Differenz i.H.v. 159,92 € ist alleiniger Gegenstand […]


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