OLG Nürnberg – Az.: 2 U 2451/20 – Beschluss vom 09.03.2021
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2020, Aktenzeichen 18 O 6735/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten in der Berufung um die Nutzung einer Brücke, die über Grundstücke des Klägers führt und auf (zumindest) einem Fundament ruht, das sich auf einem Grundstück des Klägers befindet.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2020 (Bl. 47 ff. d. A.) und die dortige Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
(Symbolfoto: FeriDhaniHasri/Shutterstock.com)Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Benutzung der Brücke von der öffentlichen Straße mit der Flurnummer 3XX der Gemarkung M. zu seinem Grundstück mit der Flurnummer 3XX/1 der Gemarkung M., die über die Grundstücke des Klägers mit den Flurnummern 3XX (Bach) und 3XX (Grünstreifen) der Gemarkung M. führt (im Folgenden als „Bachgrundstück“ bezeichnet), zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass auch Dritte diese Brücke nicht benutzen können. Soweit der Kläger beantragt hatte, den Beklagten zur Beseitigung der Brücke zu verurteilen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.09.2020 (Bl. 68 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 23.11.2020 (Bl. 85 ff. d. A.), vom 02.12.2020 (Bl. 89 d. A.) und vom 03.02.2021 (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:
Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2020, Az. 18 O 6735/19, wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zu seinem Vorbringen wird auf die Berufungserwiderung vom 12.10.2020 (Bl. 78 ff[…]