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Reisepreisrückerstattung – pauschalreisevertragliche Ansprüche

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AG Hannover - Az.: 540 C 3419/21 - Urteil vom 12.05.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.893,25 Euro.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vorgetragener Mängel einer Reise auf anteilige Rückerstattung des geleisteten Reisepreises in Anspruch.

(Symbolfoto: sebboy12/Shutterstock.com)

Am 21.12.2020 buchte der Kläger für sich und seine Familie bei der H… GmbH & Co. KG, Saarbrücken (im Folgenden: Reisebüro), für den Zeitraum vom 28.12.2020 bis zum 09.01.2021 eine Reise auf die Malediven, welche eine Flugbeförderung von und nach Frankfurt am Main sowie die Unterbringung des Klägers und seiner Angehörigen in dem Hotel L… mit All-inclusive-Verpflegung beinhaltete. Die einzelnen Reiseleistungen wurden entsprechend der Reisebestätigung des Reisebüros vom 22.12.2020 (Anlage K1, Bl. 20 d. A.) von verschiedenen Leistungserbringern erbracht, namentlich die Flüge von der F… GmbH zu einem Preis von 3.520,52 Euro, eine Sitzplatzreservierung über „Diverse Leistungsträger“ zu einem Preis von 120 Euro und die Hotelleistung von der Beklagten zu einem Preis von 11.573 Euro. Hinsichtlich des zu leistenden Gesamtreisepreises von 15.564,52 Euro wurde der Kläger mit der Reisebestätigung zur Zahlung an das Reisebüro aufgefordert, der im Übrigen zu entnehmen war, dass die einzelnen Leistungen „im Namen der Leistungsträger nach deren Reisebedingungen“ erbracht würden. Der Kläger zahlte den Reisepreis an das Reisebüro. Mit E-Mail vom 29.12.2020 (Anlage K2, Bl. 28 d. A.) rügte der Kläger gegenüber der Beklagten das Vorhandensein von Reisemängeln, nachdem er bereits über das Hotel das Wechseln des Zimmers erreicht hatte; weitere Mängelanzeigen gegenüber der Beklagten erfolgten während der Reise seinerseits nicht. Die Beklagte erstattete dem Kläger auÃ[…]


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