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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer Änderungskündigung und Weiterbeschäftigungsanpruch

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ArbG Hamburg –  Az.: 25 Ca 122/14 – Urteil vom 14.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.455,53 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen.

Die 1978 geborene, verheiratete, einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 14.07.1999 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 14.07.1999 (Anlage K 1, Bl. 11 ff. d. A.) bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern, als Flugbegleiterin in Teilzeit gegen eine durchschnittliche Vergütung in Höhe von derzeit € 1.818,51 brutto monatlich beschäftigt. Nach der Geburt des Kindes am 01.10.2013 befand sich die Klägerin bis zum 01.10.2014 in Elternzeit.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages war Hamburg als Einsatzort festgelegt, wobei die Beklagte die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages „an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen kann“. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Beklagte geltenden Tarifverträgen (u. a. MTV Nr. 2, Anlage K 12), den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen (Ziffer 2. des Arbeitsvertrages).

Die Beklagte hat beschlossen, dezentrale Stationierungsstandorte – so auch Hamburg – zu schließen und dort kein fliegendes Personal mehr zu stationieren. Der bisher vom Flughafen Hamburg aus betriebene Linienflugverkehr wird seit dem 01.05.2014 weitgehend durch die G. GmbH durchgeführt. Die Beklagte betreibt nur noch die Zubringerlinien zu den Flughäfen F. und M., an denen die internationalen Liniendienste der Beklagten beginnen und enden. In diesem Zusammenhang wurde aufgrund Schlichtungsschlussempfehlung (Anlage B 3)) für die Flugbegleiter an den dezentralen Standorten durch Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag (Anlage B 4) die Möglichkeit geschaffen, im Wege der befristeten Arbeitnehmerüberlassung an G. weiterhin vom bisherigen Stationierungsort aus zum Einsatz zu kommen. Mit Interessenausgleich und Sozialplan vom 08.05.2013 (Anlage K 5, Bl. 27 ff. d.A.) wurden weitere Wahlmöglichkeiten für die Flugbegleiter der dezentralen Stationierungsstandorte vereinbart: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abf[…]


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