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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichterstellung verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung – Kürzungsrecht Mieter

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AG Osnabrück – Az.: 15 C 2833/20 (11) – Urteil vom 26.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Inwieweit § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO in einer solchen Konstellation eingreift, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Kürzungsrecht angenommen (LG Itzehoe, Urteil vom 22.03.2019 – 9 S 26/18 – BeckRS 2019, 14993, Rn. 21 ff; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.10.2019 – 2/11 S 38/19, BeckRS 2019, 31044 Rn. 18 ff.; LG Potsdam, Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 – 4 S 33/17 -, BeckRS2017; 141418, Rn. 3 ff; LG Halle WuM 2019, 318; LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018 – 63 S 91/17 – -BeckRS2018, 3296), teilweise wird lediglich ein das Kürzungsrecht nicht eröffnender „Formalverstoß“ angenommen (LG Berlin NJOZ 2018, 1092; LG Heidelberg Urt. v. 28.5.2020 – 5 S 42/19 -, BeckRS 2020, 10541 Rn. 16 ff.).

(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Das Gericht ist der Auffassung, dass die zugrundeliegende Heiz- und Warmwasserabrechnung nicht einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung entspricht. Die rechnerische Ermittlung eines Verbrauchs, der tatsächlich nicht gemessen worden ist, stellt keine Verbrauchserfassung dar. In § 9 Abs. 2 HeizkostenVO ist ausdrücklich geregelt, dass die auf zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu messen ist und eine rechnerische Ermittlung nach der vorgegebenen Formel nur ausnahmsweise möglich ist. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung ist nur eine solche gemäß § 9 Abs. 2 HeizkostenVO.

Eine dahingehende Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung, wonach das Verbraucherverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst und damit Energiespareffekte erzielt werden sollen. Aus diesem Grunde sollen die Vermieter angehalten werden, den individuellen Energieverbrauch zu erfassen, beispielsweise durch den Einbau von Wärmemengenzählern. Wenn man eine rechnerische Ermittlung nach § 9 Abs. 2 S. 2, 3 HeizkostenVO als „verbrauchsabhängige“ Ermittlung akzeptieren würde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, kön[…]


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