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Verkehrsunfall – Ersatz Werkstattkosten für Probefahrt

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AG München – Az.: 344 C 2777/21 – Urteil vom 14.05.2021

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 194,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 194,53 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Reparaturkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.06.2020 in Berlin ereignet hat.

Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin weitere EUR 194,53 brutto für restliche Reparaturkosten laut Rechnung ersetzt verlangen kann.

(Symbolfoto: Virrage Images/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagtenseite einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 194,53 brutto aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 WG, 1 PflVG und kann mithin den vollen Rechnungsbetrag ersetzt verlangen.

Die beklagte Partei hat die Erforderlichkeit der Positionen Probefahrt, Fahrzeugreinigung und „Fahrzeugdesinfektion COVID 19“ bestritten.

Zur Frage der Erforderlichkeit dieser Position war im vorliegenden Fall kein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, da es nach Auffassung des Gerichts hier nicht entscheidungserheblich ist, ob es sich bei sämtlichen in der Rechnung ausgewiesenen Posten um erforderliche handelt. Es kommt nämlich insoweit allein darauf an, ob die Geschädigte die Reparatur in dem im Gutachten des Sachverständigenbüros … festgelegten – tatsächlichen – Umfang in Auftrag geben durfte. Das war vorliegend der Fall. Das von der Geschädigten vor der Reparatur erholte Gutachten weist die streitigen Positionen sämtliche als erforderlich aus. Dann durfte auch die Klägerin die entsprechende Rechnungspositionen als erforderlich ansehen.

Nach der st[…]


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