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Elternzeit – Zustimmung zur Kündigung

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VG Köln – Az.: 7 K 2221/19 – Urteil vom 08.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Zustimmung der Beklagten zur Kündigung der Klägerin während der Elternzeit.

Die am 00.00.1990 geborene Klägerin war bei der Beigeladenen, die eine Bäckerei mit Bistro betreibt, seit dem 01.11.2017 als Verkäuferin mit einem Bruttogehalt von 800,00 Euro monatlich in Teilzeit beschäftigt. Es handelt sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen. Seit Anfang April 2018 ist die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erschienen.

Mit Kündigungsschreiben vom 16.04.2018 sprach die Beigeladene eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 03.05.2018 aus. Hiergegen erhob die Klägerin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln (6 Ca 2725/18) und teilte mit, schwanger zu sein. In Anbetracht des bestehenden Sonderkündigungsschutzes nach § 17 MuSchG erkannte die Beigeladene mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2018 den Kündigungsschutzantrag an. Mit Schreiben vom selben Tag an die Klägerin wurde dieser mitgeteilt, dass die Kündigung vom 16.04.2018 zurückgenommen werde; die Klägerin wurde aufgefordert, am 28.05.2018 um 9.00 Uhr die Arbeit wieder aufzunehmen. Daraufhin erging am 05.06.2018 ein Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts, das nach Auskunft des Gerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Zeit vom 26.06.2018 bis zum 02.07.2018 zugestellt worden ist.

Die Klägerin nahm jedoch die Arbeit nicht wieder auf. Sie erbrachte im gesamten Zeitraum ab dem 02.04.2018 bis Mai 2019 an keinem einzigen Tag ihre Arbeitsleistung unter Berufung auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Seit Mai 2018 zahlte die Beigeladene keinen Lohn mehr an die Klägerin. Am 10.09.2018 erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln auf Zahlung des Arbeitsentgelts ab Mai 2018 unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. des Annahmeverzuges (8 Ca 6105/18).

Am 27.08.2018 stellte die Beigeladene einen Antrag gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG bei dem Beklagten, ihr die Kündig[…]


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