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Treuwidrige Kündigung eines Werkvertrags

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OLG Celle – Az.: 5 U 146/15 – Urteil vom 25.10.2018

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 5. Oktober 2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Dem beklagten Land fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. Das gilt nicht für die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin; diese trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (nachfolgend: Beklagte) restlichen Werklohn.

Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2011, die Bühnentechnik für das S. C. zu erneuern. Nach der Aufhebung zweier vorangegangener Ausschreibungen, an denen auch die Klägerin teilnahm, erteilte die Beklagte der Klägerin am 21. September 2011 (Anlage K5) den Auftrag auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung (Anlage K4) und des Angebotes vom 29. Juli 2011 (Anlage K2).

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob das Angebot der Klägerin die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllte, insbesondere, ob die zum Einsatz kommenden Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel „bereits in die Technik eingeführt“ waren (vergleiche Leistungsbeschreibung der Beklagten, Anlage K4, Seite 21) und ob sie sich „in der Praxis bewährt“ hatten. Nach der Leistungsbeschreibung sollten nur Serienprodukte zum Einsatz kommen (aaO, Seite 23), was durch eine Herstellerbestätigung nachzuweisen war. Es sollten „Standard-Industriekomponenten“ verwandt werden, die hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit praxiserprobt waren (aaO). Es war mindestens ein Referenzobjekt zu benennen, bei dem eine entsprechende Lösung bereits realisiert worden war (aaO, Seite 130). Der Nachweis der Zertifizierung der angebotenen Anlage war mit dem Angebot einzureichen (aaO, Seite 129).

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Anlage erfülle die Anforderungen, weil es sich um eine Weiterentwicklung eines Serienprodukts der Firma B. handele. Einer ihrer Geschäftsführer habe jahrelang bei der Firma B. mitgearbeitet. Die Beklagte sah sich als „Versuchskaninchen“ missbraucht.

Ob die Klägerin mit dem Angebot, auf das sie den Auftrag erhielt, ein Zertifikat einreichte, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Referenzobjekt benannte[…]


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