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Abschleppmaßnahme – Unverhältnismäßigkeit

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Verwaltungsgericht Trier
Az: 1 K 677/09.TR
Urteil vom 16.04.2010

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abschleppkosten hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2010 für Recht erkannt:
Der Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme.

Nach den Feststellungen der Beklagten waren mindestens ab Anfang September 2008 drei Fahrzeuge mit englischen Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) im Bereich des Gehweges am Edeka-Markt in der Sch. Straße in Trier abgestellt. Am 18. und 30. September 2008 wurden jeweils Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg erteilt. Gleichwohl wurden die Fahrzeuge nicht entfernt. Daraufhin hielt die Beklagte mit der Polizei Rücksprache. Von dort wurde sie zur Ermittlung des Fahrzeughalters an die „Britische Rheinarmee“ verwiesen. Dem ging die Beklagte jedoch nicht weiter nach. Der zuständige Sachbearbeiter versuchte stattdessen Anfang Oktober an mehreren Tagen die auf den Fahrzeugen als Werbung aufgebrachte Mobiltelefonnummer in England zu erreichen. Ein telefonischer Kontakt kam jedoch nicht zustande.

Am 08. Oktober 2008 wurden die Fahrzeuge auf Veranlassung der Beklagten abgeschleppt. Daraufhin meldete sich der Kläger bei der Beklagten und beschwerte sich unter Hinweis darauf, dass er zwar nicht Eigentümer aber Verfügungsberechtigter sei, darüber, dass die Fahrzeuge abgeschleppt worden seien.

Mit Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 zog die Beklagte den Kläger zu den entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 1.023,53 € heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass in dem betreffenden Bereich kein Verbotsschild aufgestellt sei. Es sei ausreichend Platz für die Fußgänger verblieben. Die Mitarbeiter der Beklagten seien von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die abgeschleppten Fahrzeuge ihm, dem Kläger, zuzuordnen seien. Die Maßnahme sei schon von daher jedenfalls unverhältnismäßig. Im Übrigen sei er nur abholberechtigt gewesen.

Am 03. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zu R[…]


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