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Haushaltsführungsschaden  – Haushaltsführung bei betagten Eltern

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 93/17 – Urteil vom 03.04.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14.02.2012 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.880,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2015 zu zahlen;

4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.150,49 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des ersten Rechtszugs wie folgt:

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. 31 %. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 69 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu 39 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. voll.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 2.240,00 €.
Gründe
I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darum, ob die Klägerin von der Beklagten zu 1 wegen der Verletzung von Streupflichten Ersatz für Haushaltsführungsschäden verlangen kann. Die Klägerin hat unter anderem einen Haushaltsführungsschaden darauf gestützt, dass sie wegen ihrer Verletzung ihrer zum Unfallzeitpunkt 98 Jahre alten Mutter, die allein in einer eigenen Wohnung lebte, den Haushalt nicht mehr habe führen können. Das Landgericht hat der Klägerin deswegen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.240,00 € gegen die Beklagte zu 1 zugesprochen.

Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist unzweifelhaft nicht gegeben (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

II.

Die auf einen Teil des landgerichtlichen Urteils beschränkte […]


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