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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragungsfähigkeit Reallast mit Hausmeisterverpflichtung

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 29/21 – Beschluss vom 26.07.2021

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Juni 2021 aufgehoben und das Amtsgericht Salzwedel – Grundbuchamt – angewiesen, über den Antrag auf Eintragung der Reallast vom 19. Juli 2019 unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I.

Die Beteiligte 2) ist als Eigentümerin des im Grundbuch von E. Blatt 2759 verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Die Beteiligten haben von dem verfahrensbevollmächtigten Notar am 10. April 2019 einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung bezüglich des vorgenannten Grundbesitzes beurkunden lassen. Dabei hat der Beteiligte zu 1) in § 4 Ziffer b folgende Verpflichtung übernommen:

„Der Übernehmer verpflichtet sich, bis zum ersten Verkauf des Flurstücks 50/2 der Flur 4 Gemarkung N. (nicht Überschreibung innerhalb Familie) auf dem Flurstück 50/2 der Flur 4 Gemarkung N.

1. die Funktion der Photovoltaikanlage auf dem Kuhstall zu überwachen und auf Anforderung die Zählerstände abzulesen;

2. für beauftragte Reparaturen an dem Grundstück die Handwerker in das Haus und auf das Grundstück zu lassen;

3. im Winter die Heizung einzustellen;

4. bei festgestellten Schäden an dem Haus die Eigentümer zu informieren.“

Zur Absicherung dieses Rechts haben die Beteiligten dort eine Reallast an dem Flurstück 333 der Flur 4 Gemarkung N. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 50/2 der Flur 4 Gemarkung N. bewilligt und beantragt.

Der beurkundende Notar hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 gemäß § 15 GBO die erste Ausfertigung der vorgenannten Urkunde dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Salzwedel überreicht und u.a. die Eintragung der Reallast beantragt. Auf Beanstandung mit Verfügung vom 6. September 2019, hat der Notar mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 folgende Erklärung abgegeben:

„Der Antrag wird wie folgt berichtigt:

Zur Absicherung des Rechts bewilligen und beantragen die Vertragsparteien eine auflösend bedingte Reallast an dem Grundeigentum Flurstück 333 der Flur 4 Gemarkung N. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 50/2 der Flur 4 Gemarkung N. .

Die schlagwortartige Bezeichnung lautet: Betreuungs- und Erhaltungsreallast.“

Mit Verfügung vom 16. März 2020, die mit einer […]


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