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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungshemmung bei unzulässiger Klageerhebung

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BGH
Az: III ZR 56/10
Urteil vom 09.12.2010

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Bauträgergesellschaft, nimmt die Beklagten, zwei ehemals in einer Sozietät verbundene Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie stützt ihre am 4. Dezember 2007 eingereichte Klage auf eine von E. B. (Vater der Liquidatorin und vormaligen Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin) am 9. Juni 2002 an seine damals noch minderjährige Enkelin R. W. (Tochter der klägerischen Liquidatorin) abgetretene und von dieser am 3. Dezember 2007 an sie weiter übertragene Schadensersatzforderung. Zum Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin war noch vor dem Landgericht Stuttgart ein Verfahren rechtshängig, in dem die Zedentin ihrerseits die Schadensersatzforderung gegen die Beklagten geltend gemacht hatte.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1 habe im Zusammenhang mit einem von diesem vermittelten Grundstückskauf B. durch wahrheitswidrige Angaben über die Bebaubarkeit veranlasst, ihr zur Ablösung des für den Grundstückserwerb aufgenommenen Bankkredits ein Darlehen über 1,1 Mio. DM zu gewähren. Da sie zur Rückzahlung des Darlehens außerstande gewesen sei, sei B. ein erheblicher Schaden entstanden. Die Beklagten haben unter anderem die Verjährungseinrede erhoben.
Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.
Unterstelle man die Darstellung der Klägerin als richtig, habe der Beklagte zu 1 im Rahmen eines stillschweigend mit dem Zedenten B. abgeschlossenen (Auskunfts-)Vertrags bewusst falsche Angaben im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kreditgewährung gemacht. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergebe ins[…]


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