OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 68/19 – Urteil vom 10.08.2021
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve (3 O 140/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich September 2019 einen Betrag von 94.512,30 Euro nebst Zinsen aus einem Betrag von 1.785,00 Euro seit dem 01.02.2015, aus einem Betrag von 1.325,94 Euro seit dem 01.03.2015, aus einem Betrag von jeweils 1.159,00 Euro seit dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015 und dem 01.12.2015, aus einem Betrag von 1.079,12 Euro seit dem 01.01.2016 sowie aus einem Betrag von jeweils 1.150,00 Euro seit dem 01.02.2016, dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 01.05.2016, dem 01.06.2016, dem 01.07.2016, dem 01.08.2016 und dem 01.09.2016 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsanfang, beginnend mit dem 01.09.2021, bis zum hypothetischen Zeitpunkt des Renteneintritts am 18.11.2051 einen Betrag von 1.785,00 Euro zu zahlen.
Schließlich werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei A. gemäß Rechnung vom 25.02.2016 in Höhe von 3.196,34 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der am 18.11.1984 geboren Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Ersatz seines Erwerbsausfallschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.02.2004 ereignete.
Am Unfalltag war der Kläger Beifahrer in dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1), der mit hoher Geschwindigkeit gegen einen Baum prallte. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Der Kläger […]