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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz

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(BGBl. 2000 I S. 333)

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen
eine Kündigung eigenhändig unterschreiben

1. Zielsetzung des neuen Gesetzes
Mit dem am 01.05.2000 in Kraft getretenen Gesetz soll das Verfahren vor den Arbeitsgerichten beschleunigt werden. Angesichts der seit 1990 außerordentlich gestiegenen Belastungen der Arbeitsgerichte (alte Bundesländer: 1990 – 330.000 Klagen; 1998 – 625.000 Klagen), die in den einzelnen Bundesländern durch Stellenmehrungen nicht aufgefangen werden konnten, bestand dringender Handlungsbedarf, durch Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes das arbeitsgerichtliche Verfahren wieder zu beschleunigen.

Die Dauer vieler Rechtsstreitigkeiten hat sich dermaßen verlängert, dass der für das arbeitsgerichtliche Verfahren in besonderem Maße geltende „Beschleunigungsgrundsatz“ trotz Nutzung von Rationalisierungsmaßnahmen nicht mehr im gebotenen Umfang eingehalten werden konnte.

 
2. Lösung:
Das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichte durch vertretbare Verfahrensvereinfachungen sicherzustellen, soll durch folgende neue Maßnahmen erreicht werden:

Ausbau des Güteverfahrens
Straffung des Verfahrens durch Ausbau der Rechte des Vorsitzenden zur Vorbereitung der Kammerverhandlung
Anhebung der Berufungssumme
Straffung des Beschlussverfahrens
Schriftformerfordernis für die Beendigungs- und Änderungskündigung nach § 623 BGB n.F.
schnellere Entscheidung über die nachträgliche Zulassung verspätet erhobener Kündigungsschutzklagen

 
3. Die neuen Regelungen im Einzelnen:
a. § 623 BGB n.F.:

Soll ein Arbeitsvertrag beendet werden, so ist das nicht mehr (auch) mündlich, sondern gem. § 623 BGB n.F. nur noch schriftlich möglich. Bisher war es so, dass eine mündliche Kündigung wirksam war, wenn entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies nachweisen konnte. Die Nachweisbarkeit der mündlichen Kündigung war jedoch in der Praxis äußerst schwierig. Der § 623 BGB n.F. soll nun mehr Rechtssicherheit bringen und einer zeitsparenden Beweiserleichterung im Rechtsstreit dienen.

Nach dem neuen Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform gilt nunmehr nicht nur für Beendigungs-, sondern auch für Änderungskündigungen, fern[…]


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