Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 21.1201 – Beschluss vom 09.08.2021
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 25. März 1997 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E und L (174).
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Mai 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 10. April 2014 gegen 1:08 Uhr alkoholisiert mit dem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße in München gefahren war. Die um 1:31 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 ‰ auf. Für die Trunkenheitsfahrt, die mit einem Rotlichtverstoß verbunden war, erhielt der Kläger drei Punkte im Fahreignungsregister.
Unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 10. April 2014 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger infolge eines Verkehrsunfalls im Oktober 2014 in Bosnien-Herzegowina hospitalisiert war, schwere Verletzungen an den Zähnen erlitten hatte und eine Operation erforderlich war. In der Folge verlängerte sie mehrmals, zuletzt bis 30. Juni 2016 die Beibringungsfrist. Mit Arztbrief vom 23. Juni 2016 ließ der Kläger mitteilen, die Behandlung habe sich aufgrund einer Entzündung und schwerer Infektionen im Ober- und Unterkieferbereich verzögert; er benötige eine Schmerztherapie; die Prothese müsse neu angepasst werden. Sobald die Behandlung abgeschlossen sei, erfolge eine Information.
(Symbolfoto: VGstockstudio/Shutterstock.com)Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 forderte die Beklagte den Kläger erneut unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 10. April 2014 auf, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Mit Arztbrief vom 8. Dezember 201[…]