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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sprengstoffgesetz – Wiederladegenehmigung und Nebenbestimmungen

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VERWALTUNGSGERICHT des SAARLANDES
Az.: l K 122/97 – vormals l K 54/95
Urteil verkündet am 28.10.1997
Rechtskräftig

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen sprengstoffrechtlicher Auflage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1997 für Recht erkannt:
1. Die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) des Beklagten Nr. 88/93 vom 15.09.1993 wird insoweit aufgehoben, als dort unter III. 8. folgendes geregelt ist: „Es dürfen nur Patronen für den eigenen Bedarf geladen bzw. wiedergeladen werden. Die Abgabe an andere ist unzulässig“; der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 02.02.1995 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Insoweit ist das Urteil vorläufig, vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand
Der am 05.10.1969 geborene Kläger beantragte beim Beklagten am 16.07.1993 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Als Grund gab er an, für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und den Umgang mit Treibladungspulver .zum Vorderladerschießen 15 kg Nitrozellulosepulver und 5 kg Schwarzpulver zu benötigen. Er sei Mitglied bei den SG zu Zweibrücken.
Der Beklagte erteilte mit Schreiben vom 15.09.1993 die beantragte Erlaubnis. Unter III 8. ist folgender Zusatz .enthalten: „Es dürfen nur Patronen für den eigenen Bedarf geladen bzw. wiedergeladen werden. Die Abgabe an andere ist unzulässig.
Gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und dem Kläger am 16.09.1993 zugestellten Bescheid erhob er am 18.10.1993, einem Montag, hinsichtlich der Bestimmung III Nr. 8 Widerspruch. Er begründete den Widerspruch damit, daß er die Patronen nicht nur für den eigenen Bedarf, sondern auch für den eines Vereinskollegen wiederladen wolle. Dieser Vereinskollege besitze weder eine Genehmigung noch eine Ausrüstung zum Wiederladen. Er – der K[…]


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