Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht zusteht, weil er von rechts kommt. Erkennt der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer jedoch, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet und kann er eine Kollision mit diesem durch ein Ausweichen oder Bremsen verhindern, trifft ihn eine Mitschuld in Höhe der Betriebsgefahr (20-30 %), wenn er dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausweicht oder nicht abbremst, um den Unfall zu vermeiden (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.12.2012, Az.: 10 U 2595/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: III ZR 102/02 Verkündet am: 28.11.2002 Vorinstanzen: OLG Düsseldorf – LG Mönchengladbach Leitsätze: 1. Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen […]