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Reiseabbruch aufgrund des Todes eines nahen Angehörigen

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OLG Köln – Az.: I-16 U 169/20 – Urteil vom 25.08.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.09.2020 – 8 O 305/19 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.379,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger buchte für die Zeit vom 25.02. bis 24.04.2018 für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flug-Pauschalreise via Singapur nach Neuseeland und sodann via Sydney (Australien) und Singapur wieder zurück nach Deutschland. Neben Flügen und Übernachtungen waren auch Mietwagen Bestandteil des Reisepakets. Der Reisepreis für 2 Personen in Höhe von 11.590,00 EUR war vor Reiseantritt bezahlt worden.

Der Kläger und seine Ehefrau traten die Reise am 25.02.2018 an und flogen wie vorgesehen nach Singapur. Drei Tage nach Reisebeginn brachen der Kläger und seine Ehefrau die Reise ab, nachdem die Mutter des Klägers in der Zwischenzeit verstorben war. Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau eine Gutschrift von 1.218,28 EUR auf den gezahlten Reisepreis, weitergehende Erstattungen lehnte die Beklagte ab. Die Beklagte erreichte nach Rückfrage bei einzelnen Leistungsträgern, dass Kosten von Leistungsträgern in Höhe von jedenfalls 3.899,88 EUR nicht in Rechnung gestellt werden, und zwar für den Mietwagen in Neuseeland Kosten in Höhe von 3.041,28 EUR, für die Übernachtungen im Hotel A in Höhe von 336,00 EUR und für die Übernachtungen in Sydney in Höhe von 522,60 EUR. Die Entstehung weiterer Einsparungen ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte – auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau – auf Rückzahlung des nach Abzug der Gutschrift verbleibenden Reisepreises (10.431,00 EUR) in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 5.800,60 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Stornierung sei zwar nicht erfolgt. Dem Kläger und seiner Ehefrau hätte aber ein Recht zur Kündigung des Reisevertrages aus wichtigem Grun[…]


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