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Rechtsanwälte Kotz GbR

GmbH-Auflösung – Anmeldung der Eintragung

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 154/21 – Beschluss vom 08.09.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Gesellschaft ist derzeit im Handelsregister eingetragen mit dem Beteiligten zu 2 als alleinigem Geschäftsführer. Ausweislich der einzigen zum Registerordner freigegebenen Gesellschafterliste vom 17.12.2012 ist alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft der Beteiligte zu 2. Der letzte im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 29.10.2018 beinhaltet keine Regelungen im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft.

Der Beteiligte zu 2 hat am 12.05.2021 als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 beschlossen. Zugleich hat er bestimmt, dass er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist, sich zum alleinigen Liquidator bestellt sowie Regelungen zur allgemeinen Vertretungsbefugnis der Gesellschaft und zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation getroffen (vgl. Bl. 59g d. A.). Mit Handelsregisteranmeldung vom selben Tag (Urkunde Nr. … des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 59b f. d. A.)) hat der Beteiligte zu 2 dann angemeldet:

„1. Die Gesellschaft ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 aufgelöst.

2. Herr A ist nicht mehr Geschäftsführer.

3. Herr A, geb…wohnhaft … ist zum Liquidator bestellt.

Die Vertretung ist abstrakt wie folgt geregelt …“.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schreiben vom 19.05.2021 – eingegangen bei dem Registergericht am 21.05.2021 – die Anmeldung zum Handelsregister elektronisch eingereicht und beantragt, die Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen (Bl. 40 d. A.).

Mit Schreiben vom 27.05.2021 (Bl. 42 d.A.) an den verfahrensbevollmächtigten Notar hat das Registergericht erklärt, die Anmeldung vom 19.05.2021 sei verfrüht, sie datiere vom 12.05.2021 und beziehe sich auf einen Rechtsvorgang, der am 31.12.2021 eintreten solle. Eine Registeranmeldung dulde keine Bedingungen und Befristungen. Sie müsse sich auf Geschehenes beziehen; Bevorstehendes genüge nicht, weil das Registergericht nicht prüfen könne, ob die erwartete Tatsache eintrete. Die Anmeldung sei daher zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 (Bl. 44 der Akte) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hingewiesen, dass nicht die Anmeldung als solche befristet sei, diese sei unbedingt, da sie nicht auf den 31.12.2021 befristet s[…]


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