AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 10 C 355/12 – Urteil vom 30.07.2014
1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 08.01.2014 abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis zu tragen, die die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen haben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der Wohnung KM Straße, 7.OG links. Bei der Wohnung handelt es sich um die frühere Wohnung des verstorbenen Architekten Prof. P., dem Großvater der Beklagten. Dieser hat den Abschnitt C der Häuser an der früheren Stalin Allee geplant und auch die streitbefangene Wohnung für seine eigene Nutzung geplant und gestaltet. Das gesamte Gebäudeensemble und die Wohnung P. stehen unter Denkmalschutz.
Mit Schreiben vom 26.07.2012,auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin den Beklagten Modernisierungsarbeiten an dem Objekt KM Straße an und forderte die Beklagten zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen in und an dem Mietobjekt auf.
Die Maßnahmen umfassten den Austausch sämtlicher Fenster, die Dämmung einer Fassade sowie den Einbau einer Abluftanlage und die Optimierung der Heizungsanlage. Das Ankündigungsschreiben sah eine Ausführung der Arbeiten für den Zeitraum vom 26.10.2012 bis zum 10.11.2012 vor. Die Beklagten kamen der Aufforderung der Klägerin auf Abgabe einer entsprechenden Duldungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2012 Klage.
Die Klägerin meint, dass eine Duldungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die avisierten energetischen Modernisierungsmaßnahmen bestehe. Die Maßnahmen seien von der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt. Es läge auch keine unbillige Härte vor, die der Vornahme der Maßnahmen entgegenstünde. Ein besondere Ur[…]