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Einrede der Verjährung erheben – so funktioniert es

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Der deutsche Gesetzgeber kennt im Zusammenhang mit Ansprüchen einer Person gegenüber einer anderen Person das Instrument der Verjährungsfrist. Dieses Instrument hat in erster Linie eine Schutzfunktion für diejenige Person, gegen welche sich die Ansprüche des Anspruchsinhabers richten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Zeitspanne für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Verjährungsfrist begrenzt wird. Sollte es der Anspruchsinhaber versäumen, die Ansprüche gegen den Anspruchsgegner innerhalb der Zeitspanne geltend zu machen, so tritt die Verjährung ein. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruchsinhaber dementsprechend seine Ansprüche nicht mehr geltend machen.

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Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt und wie lang der Zeitraum der Verjährungsfrist überhaupt ist. Diese Frage ist komplex und kann auch nicht verallgemeinernd beantwortet werden, da der Gesetzgeber eine wahre Vielzahl von unterschiedlichen Verjährungsfristen kennt. Es hängt stets mit der jeweiligen Fallkonstellation zusammen, wann die Verjährungsfrist beginnt und wie lange sie andauert. Sowohl für Anspruchsinhaber als auch für Anspruchsgegner ist es angebracht, sich eingängig mit der Thematik zu beschäftigen, da der Anspruchsgegner auch die Einrede der Verjährung erheben kann.
Wann kann die Einrede der Verjährung erhoben werden?
Eine Einrede der Verjährung ist ein rechtliches Gestaltungsmittel, bei dem der Schuldner die Verjährung des Anspruchs geltend macht, um sich gegen eine Forderung zu wehren. (Symbolfoto: Javier Cruz Acosta/Shutterstock.com)

Sollte ein Anspruchsinhaber den Versuch unternehmen, gegenüber dem Anspruchsgegner einen alten Anspruch zur Geltung zu bringen, so kann der Anspruchsinhaber die Möglichkeit der Einrede der Verjährung prüfen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Bedingt durch den Umstand, dass gem. Urteil des Bundesgerichtshof v. 21. April 2009 (Aktenzeichen XI ZR 148/08) der Anspruchsgegner sein Recht auf die Einrede der Verjährung[…]


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