OLG Karlsruhe – Az.: 1 Ws 47/22 – Beschluss vom 16.03.2022
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 05. Januar 2022 einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hautverfahrens hinsichtlich der Taten Ziff. 11, 16, 2 (ersichtlich gemeint: Ziff. 22) und 23 gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 24. Februar 2017 abgelehnt wurde.
2. Auch hinsichtlich der genannten Taten wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 24. Februar 2017 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 16. großen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim eröffnet.
Gründe:
I.
In ihrer Anklage vom 24.02.2017 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, im Zeitraum zwischen dem 20.07.2010 und dem 06.06.2014 als Zahnarzt in 33 Fällen seinen Patienten und Patientinnen Zähne extrahiert zu haben, obwohl es hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gegeben habe. Zuvor habe der Angeklagte die Extraktion bestimmter Zähne als zwingend notwendig empfohlen. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten hätten die Patienten den Zahnextraktionen zugestimmt, woraufhin der Angeklagte diese Eingriffe mittels der dafür erforderlichen ärztlichen Instrumente vorgenommen habe. Hätte der Angeklagte seine Patienten über die alternativen Behandlungsmethoden aufgeklärt, hätten diese den Zahnerhalt vorgezogen und die Zahnextraktion abgelehnt. Dem Angeklagten sei es dabei darauf angekommen, seine Patienten im weiteren Verlauf mit für ihn einträglichem Zahnersatz versorgen zu können.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.01.2022 die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziff. 11, 16, 2 (ersichtlich gemeint: 22) und 23 abgelehnt. Wegen der weiteren Tatvorwürfe hat es die Anklage mit der Maßgabe zugelassen, dass in rechtlicher Hinsicht von 29 tatmehrheitlichen Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230, 53 StGB auszugehen sei und insoweit das Hauptverfahren eröffnet.
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