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Verkehrsunfall – Schadengutachten – Schadenshöhe falsch – Gutachterkosten

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 31/21 – Urteil vom 11.02.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.2.2021 – 120 C 299/20 (05) – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 685,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2020 sowie restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am … in … ereignete. Bei dem Unfall wurde das erst wenige Wochen vor dem Unfall erworbene Fahrzeug des Klägers (amtl. Kz.: …) durch einen Anstoß an der vorderen rechten Ecke beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Der Kläger ließ vorgerichtlich ein Schadengutachten (Bl. 20ff. GA) erstatten, das Bruttoreparaturkosten von 8.189,25 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 5.000,- Euro sowie einen Restwert von 730,- Euro ausweist. Der Schadengutachter rechnete mit bislang nicht beglichener Rechnung vom 6.12.2018 (Bl. 37 GA) gegenüber dem Kläger einen Betrag von 870,49 Euro ab. Die zunächst an den Schadengutachter abgetretenen Schadensersatzansprüche hat dieser an den Kläger zurück abgetreten. Die Beklagte erstattete im Januar 2019 Reparaturkosten in Höhe von 3.087,49 Euro. Eine Erstattung der Sachverständigenkosten erfolgte nicht.

(Symbolfoto: EsfilPla/Shutterstock.com)

Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagte unter Korrektur der von dem Sachverständigen berechneten Schreibkosten auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 863,35 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro in Anspruch genommen. Hierzu hat er geltend gemacht, das Schadengutachten bilde den unfallbedingten Schaden am Klägerfahrzeug zutreff[…]


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