Streit um Vorfälligkeitsentschädigung: Darlehensnehmer vs. Bank
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung ungerechtfertigt erlangt hat, da sie die Kläger nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informierte. Der Darlehensvertrag enthielt keine klaren und verständlichen Angaben über die Berechnungsmethode, was zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.117,35 EUR plus Zinsen führte.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 O 89/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Ungerechtfertigte Bereicherung: Die Beklagte muss die erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.
Fehlende Information: Im Darlehensvertrag fehlten klare Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Unzureichende Vertragsklauseln: Die Klauseln zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren nicht ausreichend klar und verständlich.
Verstoß gegen Informationspflicht: Die Beklagte erfüllte nicht ihre Informationspflichten nach § 494 BGB und Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB.
Keine wirksame Aufhebungsvereinbarung: Die Annahme einer Aufhebungsvereinbarung aufgrund der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kläger wurde verworfen.
Zurückweisung der Kündigung durch die Beklagte: Die Beklagte wies die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Kläger zurück.
Anspruch auf Zinszahlung: Die Kläger haben Anspruch auf Zinsen gemäß § 291 BGB.
Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
[toc]
Vorfälligkeitsentschädigung und Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Ein juristischer Überblick
In der Welt des Bankrechts spielen Vorfälligkeitsentschädigungen eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die vorzeitige Ablösung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen geht. Dieses Thema, geprägt […]