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Grundbucheintragungsverfahren – Abspaltungs- und Übernahmevertrag

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OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 84/21 – Beschluss vom 15.11.2021

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Grundbuchamtes vom 5. März 2021 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 vom 28. Januar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gründe
I.

Der verfahrensgegenständliche Grundbesitz ist mit einer in Abteilung III zugunsten der B.-Bank AG eingetragenen Grundschuld belastet. Vorbezeichnete Grundschuld gehört zu den Grundschulden, die ausweislich einer notariell errichteten Bezugsurkunde vom 8. Mai 2020 Gegenstand eines mit der Beteiligten zu 1 noch zu schließenden Abspaltungs- und Übernahmevertrages sein soll. Unter Verweis auf die Bezugsurkunde vom 8. Mai 2020 wurde am 18. Mai 2020 der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der B.-Bank AG, diese vertreten durch Dr. A., und der Beteiligten zu 1, diese vertreten durch Herrn C., notariell beurkundet. Mit notarieller Urkunde vom 5. November 2020 bescheinigte der Notar aufgrund Einsichtnahme in das Handelsregister der B.-Bank AG, dass die Abspaltung aufgrund des Vertrages vom 18. Mai 2020 am 15. Oktober 2020 eingetragen wurde. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 5. November 2020 bewilligte die Beteiligte zu 1 die Grundbuchberichtigung auf sie selbst als Rechtsnachfolgerin sowie die Eintragung eines Treuhändersperrvermerks bei jeder einzelnen Grundschuld und beantragte am 28. Januar 2021 gegenüber dem Grundbuchamt die Berichtigung der Firmierung sowie die Eintragung des Treuhandvermerks.

Mit Zwischenverfügungen vom 3. Februar 2021 und vom 24. Februar 2021 forderte das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1 zur Vorlage von Vollmachten in Urkundsform für die im Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 18. Mai 2020 genannten Vertreter der B.-Bank AG und der Beteiligten zu 1 auf. Die von der Beteiligten zu 1 vorgelegten privatschriftlichen Vollmachtsurkunden seien gemäß § 29 Abs. 1 GBO für das Grundbuchamt nicht brauchbar.

Die Beteiligte zu 1 hält die privatschriftliche Form der Vollmachten für ausreichend, da die Umwandlungsvorgänge durch das Handelsregister ausschließlich und abschließend geprüft würden und somit einer erneuten Überprüfung durch das Grundbuchamt entzogen seien.

Das Grundbuchamt hat an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten und mit Beschluss vom 5. März 2021 den Antrag auf Eintragung der Berichtigung der Firmierung zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 7. April 2021 und vertieft daz[…]


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