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Reisevertrag: Kostenersatz für Urlaubsvertretung nach Reiseabsage

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AG Rostock, Az.: 47 C 142/16, Urteil vom 12.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger fordert Ersatz der Kosten für eine Urlaubsvertretung nach Absage der Reise.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau im Jahr 2013 eine Kreuzfahrt bei der Beklagten auf der XYZ von Dubai nach Hamburg gebucht. Da die das vorgenannte Schiff herstellende Werft in Japan den vorgegebenen Zeitplan zum Bau des Schiffes nicht einhielt musste die Reise abgesagt werden. Die Beklagte bot dem Kläger eine andere Reise im Zeitraum vom 18.03.2016 bis 25.04.2016 an. Der Kläger war hiermit einverstanden; die Buchung wurde am 08.05.2014 bestätigt. Auch diese Reise musste aus dem o. g. Grund abgesagt werden. Eine erneute Umbuchung war dem Kläger und seiner Ehefrau nicht möglich.

Der Kläger ist Gesellschafter des Unternehmens ABC GmbH (im Folgenden Fa. ABC). Als Gesellschafter übt er Tätigkeiten aus, die die Leitung und Überwachung der Immobilienvermietung und der Bauprojekte der Fa. ABC zum Inhalt haben. Eine Arbeitsvergütung erhält er nicht. Die Fa. ABC hatte mit einem Herrn Wolfgang R. am 10.03.2015 einen Anstellungsvertrag für die Zeit vom 07.03.2016 bis 29.04.2016 geschlossen. Der vorgenannte Arbeitnehmer sollte als Urlaubsvertretung für den Kläger tätig sein und dessen Aufgaben wahrnehmen. Als Vergütung war ein wöchentliches Gehalt von 1.500,00 € brutto vereinbart worden. Die Fa. ABC löste den Vertrag mit dem Arbeitnehmer R. aufgrund des Ausfalls der Reise für den Kläger auf und vereinbarte mit dem Arbeitnehmer R. eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 € netto. Eine Auszahlung der Abfindung erfolgte bisher nicht. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.

Symbolfoto: Dmytro Sidelnikov/Bigstock

Der Kläger behauptet, er habe in der Zeit, in der ursprünglich die Urlaubsreise geplant gewesen sei, gearbeitet. Weiter trägt die Klägerin vor, eine Vertretung des Kl[…]


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