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Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 40/21 – Urteil vom 19.11.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2020 – 11 Ca 344/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt eine Drogeriemarktkette mit deutschlandweitem Filialnetz und beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Das Sortiment besteht u.a. aus Drogerieartikeln, Spielzeug, Parfum, Haushaltswaren, Schreibwaren und Büchern.

Der 1982 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. Februar 2007 (Bl. 18 – 21 d. A.) seit 1. Januar 2007 als Verkaufsberater bei der Beklagten in deren Filiale in A-Stadt in der Spielwarenabteilung beschäftigt. Gemäß Ziff. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ist die vorangegangene Betriebszugehörigkeit des Klägers beim Rechtsvorgänger der Beklagten seit dem 1. August 2002 in vollem Umfang anerkannt worden.

Am 13. Juni 2019 verließ der Kläger bereits vor seinem eigentlichen Dienstende um 18:00 Uhr gegen 17.45 Uhr seinen Arbeitsplatz an der Kasse in der Spielwarenabteilung. Deswegen kam es am Morgen des nächsten Tages zwischen dem Kläger und seiner Kollegin, Frau J., die ihm das vorzeitige Verlassen seines Arbeitsplatzes am Vortag vorwarf, zu einer Auseinandersetzung, deren Verlauf zwischen den Parteien streitig ist. Im Anschluss daran rief der Kläger seinen Vorgesetzten, Herrn E., über den Ladenfunk aus und bat ihn, zum Mitarbeiterbüro zu kommen. Nachdem der Kläger Herrn E. von der Auseinandersetzung mit seiner Kollegin berichtet hatte, kam es zu einem Streitgespräch zwischen dem Kläger und Herrn E., dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. In diesem am 14. Juni 2019 gegen 10:00 Uhr im Mitarbeiterbüro geführten Gespräch mit seinem Vorgesetzten und Filialleiter, Herrn E., betätigte der Kläger ohne Wissen seines Vorgesetzten die Aufnahmetaste seines Smartphones und zeichnete das Gespräch heimlich auf. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob vom Kläger das gesamte Gespräch oder nur ein Teil davon aufgezeichnet wurde.

In der Folgezeit war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der von der Beklagten eingeschaltete medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz teilte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 24. Juli 2019 (Bl. 88, 89 d. A.) mit, dass die Zweifel des Arbei[…]


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