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Grundpfandrecht zugunsten nicht berechtigter Rechtsinhaber – Grundbuchberichtigungsanspruch

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Ungültige Grundpfandrechtsübertragung: Gericht bestätigt Berichtigungsanspruch
Bei Grundpfandrechten wie Grundschulden kann es vorkommen, dass im Grundbuch eine falsche Person als Berechtigter eingetragen ist. Dies kann beispielsweise durch eine fehlerhafte Abtretung oder Verfügung über das Recht geschehen. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach einem Grundbuchberichtigungsanspruch: Wer ist berechtigt, die Löschung oder Berichtigung der fehlerhaften Eintragung zu verlangen?

Grundsätzlich hat nur der wahre Rechtsinhaber einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung. Der Grundstückseigentümer selbst ist hierzu in der Regel nicht befugt, da die Belastung des Grundstücks durch das Grundpfandrecht für ihn bindend ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen auch der Eigentümer einen Berichtigungsanspruch geltend machen kann.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall behandelt, in dem es um eine strittige Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten vermeintlich nicht Berechtigter ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 68/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zurückweisung der Berufung: Das OLG Schleswig-Holstein hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel zurückgewiesen.
Kostentragung: Der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Kiel sind vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen zu erbringen sind.
Unwirksamkeit der Teilabtretung der Grundschuld: Das Gericht stellte fest, dass die Teilabtretung der Grundschuld an den Beklagten unwirksam war, da die nötige Annahmeerklärung vom Kläger nicht vorlag.
Grundbuchberichtigungsanspruch: Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschungsbewilligung des Beklagten hinsichtlich der eingetragenen Teilgrundschuld aus § 894 BGB.
Doppelrolle des Klägers: Der Kläger ist sowohl Eigentümer des Grundstücks als auch Mitsicherungsgeber der Grundschuld, was ihm eine besondere Stellung in diesem Rechtsstreit einräumt.
Vollstreckungsabw[…]


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