OLG Dresden – Az.: 4 U 698/17 – Urteil vom 03.04.2018
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig – Az 3 O 3169/16 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 135.687,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadensdeckung nach einem Hochwasserschadensereignis vom Juni 2013 geltend.
Die Mutter des Klägers war Eigentümerin des Grundstücks G… . Das Grundstück war 2002 vom Muldehochwasser betroffen. Der Schaden wurde durch die … AG als damalige Wohngebäudeversicherung im Jahr 2005 mit 180.000,00 EUR reguliert, die sodann den Versicherungsvertrag kündigte. Das Grundstück war anschließend bei der … Versicherungs AG versichert.
Der von seiner Mutter bevollmächtigte Kläger wandte sich im Jahr 2010 an die Streithelferin zu 2, die als Versicherungsmaklerin tätig ist, mit der Bitte um Überprüfung der bestehenden Wohngebäudeversicherung. Die Streithelferin zu 2 ist einem von der Streithelferin zu 1 betriebenen Maklerpool als Vermittlerin angeschlossen.
(Symbolfoto: MIND AND I /Shutterstock.com)Die Streithelferin zu 2 erstellte ein undatiertes Beratungsprotokoll und füllte handschriftlich ein Antragsformular der D… AG aus, die als Assekuradeurin in Vollmacht und in Vertretung von als Risikoträger beteiligten Versicherern Versicherungsverträge policiert. In dem Antragsformular vom 07.01.2010 wurde auf die Frage nach Vorschäden ein Schaden mit einer Gesamtschadenshöhe von 250,00 EUR angegeben. Ferner wurde die Frage bejaht, ob das zu versichernde Gebäude in den letzten zehn Jahren von Elementarschäden betroffen war, und dabei eine Gesamtschadenhöhe von 180.000,00 EUR angegeben.
Mit Anschreiben vom 15.01.2010 übersandte die D..[…]