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Fristlose Kündigung bei Fälschung von Prüfungsergebnissen

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Sächsisches Landesarbeitsgericht 1 – Az.: 1 Sa 334/19 – Urteil vom 01.12.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.04.2019 wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz seine durch das angefochtene Teilurteil abgewiesene Kündigungsschutzklage, einen Abfindungsanspruch und Herausgabeansprüche weiter.

Die Beklagte, ein Unternehmen der Baustoffchemie, stellt mit ca. 100 Mitarbeiterin Estrichadditive her, deren Verwendung zur Beschleunigung der Aushärtung und damit zu schnellerer Begehbarkeit und Belastbarkeit des Estrichs führt. Ihren Kunden bietet die Beklagte an, in einem von ihr betriebenen Labor Prüfzeugnisse zu erstellen, durch die nachgewiesen werden kann, dass Belastbarkeit und Beschaffenheit des Estrichbodens den Maßgaben der Bauausschreibung entsprechen. Dazu nimmt ein technisch geschulter Mitarbeiter der Beklagten während der Verarbeitung des Estrichs eine Probe, die in eine Dreifachform, das sogenannte „Prisma“ gefüllt wird. Das Prisma wird mit einem Begleitzettel, auf dem Bauvorhaben, Datum des Estricheinbaus, Sandlieferant, Menge und Typ des verwendeten Zements, Wassermenge, Bezeichnung des verwendeten Additivs und seine Dosierung sowie die geforderte Estrichgüte vermerkt sind, an das Prüflabor der Beklagten übermittelt. Dort werden die Estrichproben Biegezugprüfungen unterworfen und Prüfprotokolle über die Ergebnisse erstellt. Auf deren Grundlage erteilt die Beklagte ihren Kunden sogenannte Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs. Die Freigabeerklärung verbindet die Beklagte mit der in ihren Marketingmaßnahmen hervorgehobenen Zusage, die den Kunden treffende Gewährleistung zu übernehmen.

Der Kläger war seit 07.04.2010 als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.04.2017 (Anlage K 1) wurde der Kläger ab 02.05.2017 als Vertriebsleiter Ost/Fachberater im Außendienst am Standort … angestellt. Der Bruttomonatsverdienst des Klägers setzte sich aus Grundgehalt und Provision zusammen und belief sich durchschnittlich auf 15.276,00 € brutto monatlich. Im Arbeitsvertrag vom 25.04.2017 heißt es u. a.:

„Seine Tätigkeit beinhaltet insbesondere die Werbung, Betreuung und Beratung von Architekten und Bauherren mit dem Ziel, die Produkte und Dienstleistungen der PCT in den Bauvorhaben nachhaltig zu platzieren. Weiter die Betreuung von Estrich-Fachbetrieben/Bestandskunden[…]


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